Praxis

Gut fürs Klima: Steuererleichterungen machen Solarenergie wieder attraktiver

Zuletzt aktualisiert am 7. März 2023

Betreiberinnen und Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen können sich in diesem Jahr über steuerliche Erleichterungen freuen. Für Photovoltaik-Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt Peak, die auf Einfamilienhäusern oder Gewerbegebäuden angebracht sind, fallen bereits rückwirkend für das Jahr 2022 keine Ertragssteuern mehr an. Bei Mehrfamilien-, Wohn- und Geschäftshäusern liegt die Grenze bei 15 Kilowatt Peak je Wohnung oder Gewerbeeinheit.

 

Auch deutlich vereinfachte Regeln bei der Umsatzsteuer sind ein Plus für alle, die mit einer Photovoltaik-Anlage liebäugeln. So bleibt das Liefern und Anbringen einer Solaranlage ab sofort umsatzsteuerfrei. Anpassungen im europäischen Recht machen das seit Beginn des Jahres möglich.


Bislang mussten sich Käuferinnen und Käufer einer Photovoltaikanlage beim Finanzamt als Unternehmer registrieren, um sich die beim Erwerb gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Der selbst genutzte oder ins Netz eingespeiste Strom musste zudem laufend gemeldet und versteuert werden. Künftig ist das anders: Im Rahmen der sogenannten „Kleinunternehmerregelung“ bleiben die Erträge für den eingespeisten Strom jetzt steuerfrei. Weniger Verwaltungsaufwand bedeutet Vorteile für Käuferinnen und Käufer: Eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben wird wieder attraktiver und generiert mehr Nachfrage. Ein gutes Signal für alle, die aktiv an der Energiewende mitwirken wollen.  

Mit weniger Aufwand mehr Geld im Portemonnaie

Wer den selbst erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeist, erhält jetzt mehr Geld pro Kilowattstunde. Der Vergütungssatz für Hausdachanlagen unter 10 Kilowatt installierter Leistung beträgt 8,20 Cent pro Kilowattstunde. Größere Anlagen bis 40 Kilowatt erhalten für den Anlagenteil, der über zehn Kilowatt hinausgeht, 7,10 Cent. Diese Vergütungssätze sind langfristig staatlich garantiert und zwar für die kommenden 20 Jahre.  

Beispiel für eine PV-Anlage auf dem Dach einer Gewerbefläche

Nehmen wir an, Sie haben eine 45 Kilowatt Peak-Anlage auf dem Dach. Aus den ersten 10 Kilowatt Peak Ihrer Anlage erhalten Sie 8,20 Cent pro Kilowattstunde. Für die Energie aus den folgenden 30 Kilowatt Peak werden 7,10 Cent für jede Kilowattstunde und für die restlichen 5 Kilowatt Peak 5,80 Cent pro Kilowattstunde vergütet.

 

Daraus ergibt sich folgende konkrete Rechnung:
(10 x 8,20 Cent + 30 x 7,10 Cent + 5 x 5,80 Cent) : 45 = 7,20 Cent

 

In Summe ergibt sich für unsere Beispielanlage eine angepasste EEG-Vergütung von 7,20 Cent pro Kilowattstunde.

 

Übrigens: Auch für Betreibende einer Photovoltaikanlage, die den erzeugten Strom komplett ins Netz einspeisen, hat sich die Vergütung in diesem Jahr erhöht, wie die Werte in der Tabelle zeigen.

Gut zu wissen

Seit 2023 ist auch das Anlagensplitting möglich. Das Splitting bei Photovoltaikanlangen bedeutet, dass die gesamte Anlage in mehrere kleine Teilanlagen aufgeteilt werden kann. So können Betreibende von der höheren Vergütung für die Energie aus kleineren Anlagen profitieren und ihren Ertrag insgesamt maximieren.


Fakt ist: Die Steuern sinken. Wie hoch sie sinken, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab: Wie groß ist die Anlage, wird sie privat oder gewerblich genutzt und zu welchem Zeitpunkt wurde sie in Betrieb genommen. Falls Sie nicht selbst vom Fach sind, empfiehlt es sich, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater nach ihren individuellen Steuerentlastungen zu fragen.  

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