Was wird gefördert?
Die KfW fördert die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden wie Büro-, Produktions- oder Lagergebäuden. Voraussetzung für die Förderung ist, dass Sie durch die Sanierungsmaßnahmen mindestens den KfW-Effizienzgebäude-Standard 70 erreichen. Die Immobilie muss zum Zeitpunkt des Förderantrags mindestens 5 Jahre alt sein - gemessen am Datum der Bauanzeige bzw. des Bauantrags.
Wer wird gefördert?
Für Vorhaben in Deutschland sind alle Investoren antragsberechtigt, zum Beispiel:
- Privatpersonen sowie Einzelunternehmer und Freiberufler
- in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
- Kommunale Unternehmen
- Gemeinnützige Organisationen und Kirchen
- Geschäftsbanken, Genossenschaftsbanken und Sparkassen
- Unternehmen, die im Rahmen einer Contracting-Vereinbarung (Energie-)Dienstleistungen für einen Dritten an gewerblich genutzten Nichtwohngebäuden erbringen
Wie wird gefördert?
Das Förderprogramm "BEG Nichtwohngebäude Kredit" ist ein vergünstigtes Darlehen mit einem attraktiven Tilgungszuschuss. Der Tilgungszuschuss reduziert die Summe, die Sie an die KfW zurückzahlen müssen. Die Höhe des Tilgungszuschusses hängt davon ab, welchen Effizienzgebäude-Standard Sie durch Ihre Sanierung erreichen.
Gut zu wissen
- Maximaler Kreditbetrag: bis 2.000 Euro pro Quadratmeter, maximal 10 Mio. Euro
- Höhe des Tilgungszuschusses: abhängig vom erreichten Effizienzgebäude-Standard, maximal 35 % der Kreditsumme
- Kreditlaufzeit: bis zu 30 Jahre
- Zinsbindung: bis zu 10 Jahre
- Förderung ist beihilfefrei
- Für Unternehmen jeglicher Größenordnung
- Zusätzlicher Tilgungszuschuss bei der Sanierung eines energetisch besonders schlechten Gebäudes ("Worst Performing Building") oder bei der Umsetzung einer seriellen Sanierung
- Eine zusätzliche Förderung ist möglich für Baubegleitungen und Nachhaltigkeitszertifizierungen
Wie geht es nun weiter?
Wie beantrage ich die Bundesförderung für effiziente Gebäude "Nichtwohngebäude - Kredit"?
Die KfW setzt voraus, dass Sie Ihre energetische Maßnahme gemeinsam mit einem Sachverständigen planen und durchführen. Dieser stellt sicher, dass die Förderkriterien der KfW eingehalten werden. Dies bestätigt er auf dem Formular „gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA)“, das er Ihnen aushändigt. Die KfW empfiehlt die Einbindung eines qualitätsgeprüften Sachverständigen für Nichtwohngebäude aus der Energieeffizienz-Expertenliste.
Finden Sie einen Energieeffizienz-Experten in Ihrer Nähe
https://www.energie-effizienz-experten.de/fuer-private-bauherren/finden-sie-experten-in-ihrer-naehe/
Der Antrag muss vor Vorhabensbeginn bei Ihrer Bank gestellt werden. Die Bank stellt nach Prüfung und positiver Kreditentscheidung dann in Ihrem Namen den Antrag bei der KfW. Für die Beantragung benötigen Sie eine ausgefüllte „gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA)". Diese wird von Ihrem Energieberater oder im Falle von energetischen Einzelmaßnahmen von Ihrem Fachunternehmen erstellt und an die KfW übermittelt.
Sie schließen den Darlehensvertrag mit Ihrer Bank ab. Ihre Bank bleibt damit auch bezüglich der Fördermittel Ihr direkter Ansprechpartner.
Nachdem Sie die Zusage für die Förderung erhalten haben, können Sie mit dem Vorhaben beginnen.
Der Sachverständige prüft die Umsetzung der Maßnahme. Sie bekommen von ihm das Formular „Bestätigung nach Durchführung“, auf dem er die fachgerechte Durchführung bestätigt.
Um die Verrechnung des Tilgungszuschusses mit Ihrem Darlehen zu veranlassen, übergeben Sie Ihrer Hausbank die „Bestätigung nach Durchführung“, die diese dann an die KfW übermittelt. Nach einer abschließenden Prüfung durch die KfW erfolgt die Verrechnung.
Häufig gestellte Fragen
Den Förderkredit beantragen Sie über eine Bank, zum Beispiel über Ihre Genossenschaftsbank vor Ort. Eine direkte Antragstellung bei der KfW ist nicht möglich.
Unter dem Vorhabensbeginn wird der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrags oder eines Kaufvertrags verstanden. Eine rückwirkende Beantragung von Fördergeldern für bereits begonnene Projekte ist nicht möglich! Bitte stellen Sie erst den Förderantrag bei Ihrer Bank und beginnen dann erst mit Ihrem Vorhaben. Eine Ausnahme ist unter bestimmten Bedingungen für Förderkredite möglich: Sie führen vor der Vertragsunterzeichnung ein Finanzierungsgespräch mit Ihrer Bank und bestätigen auf einem dafür vorgesehenen Formular Ihre Absicht, einen Förderkredit in Anspruch zu nehmen. In dem Fall können Sie einen Liefer- und Leistungsvertrags abschließen, bevor Sie den Kredit bei der KfW beantragen. Die Baumaßnahmen vor Ort dürfen allerdings keinesfalls vor dem Kreditantrag beginnen.
Als Vorhabenbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten zu werten oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht (grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags). Maßgeblich ist der früheste dieser Zeitpunkte.
Ja, eine (Teil-)Rückzahlung ist möglich, allerdings wird eine Vorfälligkeitsentschädigung erhoben.
Es muss sich um ein Bestandsgebäude handeln, also ein Nichtwohngebäude, dessen Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
Ja, die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist verpflichtend. Der Energieeffizienze-Experte unterstützen Sie bei der Planung der Maßnahmen und bestätigt die korrekte Durchführung gemäß den Förderbedingungen.
Es kommt auf den Schwerpunkt der Nutzung des Gebäudes an: Wenn der überwiegende Anteil der Fläche für Wohnzwecke genutzt wird, kann ein Antrag für Wohngebäude (WG) gestellt werden, ansonsten ein Antrag für Nichtwohngebäude (NWG).
Bei Vorsteuerabzug sind die Nettoinvestitionskosten anzusetzen.
Ein Effizienzgebäude erreicht die „Effizienzgebäude NH-Klasse“, wenn diesem von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ein „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ zuerkannt wurde.
Ein Gebäude ist ein „Worst Performing Building“, wenn es zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestandes gehört. Konkret bedeutet das nach den Kriterien der BEG:
- Ihr Gebäude hat einen Energieausweis der Klasse H oder
- Ihr Gebäude ist älter als Baujahr 1957 und 75 % der Fläche der Außenwand sind energetisch noch unsaniert
Wenn Sie bei der energetischen Sanierung Ihres Gebäudes Fassaden- oder Dachelemente verwenden, die abseits der Baustelle vorgefertigt wurden, spricht man von einer seriellen Sanierung.