In Zeiten steigender Energiepreise und wachsendem Umweltbewusstsein rückt die gewerbliche Heizungsförderung zunehmend in den Fokus. Seit dem 27. August 2024 können Unternehmen Anträge auf die neue Heizungsförderung für ihre Immobilien stellen. Hierbei können sie aus verschiedenen Förderprodukten wählen, die speziell auf unterschiedliche Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Förderung für den Heizungstausch in Wohngebäuden
Ein zentrales Förderprodukt ist der Zuschuss mit der Programmnummer 459. Er richtet sich an Unternehmen, die einen Heizungstausch in bestehenden Wohngebäuden planen. Für den Kauf und die Installation einer neuen, klimafreundlichen Wärmequelle können Unternehmen einen Zuschuss von bis zu 35 % der förderfähigen Kosten beantragen. Die maximale Bemessungsgrenze liegt bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Antragsberechtigt sind:
- Einzelunternehmen und freiberuflich Tätige
- Unternehmen und kommunale Unternehmen
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts wie Kammern oder Verbände
- Gemeinnützige Organisationen und Kirchen
- Juristische Personen des Privatrechts und Wohnungsbaugenossenschaften
Förderung für den Heizungstausch in Nichtwohngebäuden
Für Investitionen in bestehenden Nichtwohngebäuden, zum Beispiel Büros, Produktionsstätten oder Lagerräumen, bietet die KfW den Zuschuss mit der Programmnummer 522 an. Unternehmen, Kontraktoren und andere Investoren können in dieser Fördervariante ebenfalls einen Zuschuss von bis zu 35 % für den Kauf und Einbau einer klimafreundlichen Heizung erhalten.
Wie setzt sich die Fördersumme zusammen?
30 % beträgt die Grundförderung, die man für den Umstieg auf erneuerbares Heizen erhält. Weitere 5 % erhalten Unternehmen für Wärmepumpen, die als Wärmequelle das Erdreich oder (Ab-)Wasser nutzen oder für Geräte, die mit natürlichen Kältemitteln arbeiten. Diesen Extrabonus bezeichnet man als Effizienz- bzw. Innovationsbonus. Die Bemessungsgrundlage wird bei Nichtwohngebäuden über die Nettogrundfläche festgelegt:
- Bis 150 m² beträgt der Förderhöchstbetrag pauschal 30.000 Euro.
- Für Flächen zwischen 150 m² und 400 m² kommen zusätzlich 200 Euro pro m² hinzu.
- Für Flächen zwischen 400 m² und 1.000 m² gibt es zusätzlich 120 Euro pro m².
- Für Flächen über 1.000 m² werden zusätzlich 80 Euro pro m² gewährt.
Antragsberechtigt für diesen Zuschuss sind:
- Einzelunternehmen und freiberuflich Tätige
- Unternehmen und kommunale Unternehmen
- Natürliche Personen (Privatpersonen)
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts wie Kammern oder Verbände
- Gemeinnützige Organisationen und Kirchen
- Juristische Personen des Privatrechts und Wohnungsbaugenossenschaften
Rechenbeispiel
Ein Unternehmen hat eine Nettogrundfläche von 390 m² und Gesamtkosten von etwa 80.000 Euro. Für die ersten 150 m² werden 30.000 Euro anerkannt. Für die verbleibenden 240 m² werden 200 Euro pro m², also weitere 48.000 Euro, als Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Dies ergibt eine Gesamtsumme von 78.000 Euro. Daraus erhält das Unternehmen einen Zuschuss von 23.400 Euro (78.000 Euro x 30 %). Dieser Betrag kann sich um den Innovationsbonus noch erhöhen.
Ergänzungskredit unterstützt bei zusätzlichem Kapitalbedarf
Gerade bei größeren Projekten können viele Unternehmen die Kosten nicht aus ihren Eigenmitteln stemmen. Um auch diesen Unternehmen die Chance zu geben, auf eine klimafreundliche Heizung umzusteigen, bietet die KfW eine zusätzliche Finanzierungslösung an: den sogenannten Ergänzungskredit.
Den Ergänzungskredit können Unternehmen beantragen, die eine Förderzusage aus den Zuschüssen für Wohngebäude oder Nichtwohngebäude erhalten haben. Der Zuschuss, der erst nach Abschluss des Vorhabens und damit nach dem Kredit ausgezahlt wird, muss als Sondertilgung in den Kredit eingebracht werden.